Vorsteuerberichtigung: Was das EuGH-Verfahren für landwirtschaftliche Betriebe bedeutet

Ein Landwirt steht neben einem Traktor auf einem Feld und hält ein Tablet in den Händen bei Sonnenuntergang.
26. August 2026
UmsatzsteuerSteuerrecht

Beim Wechsel von der umsatzsteuerlichen Pauschalierung zur Regelbesteuerung können land- und forstwirtschaftliche Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich Vorsteuer geltend machen. Eine Bagatellgrenze schränkt diese Möglichkeit bislang ein. Ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) könnte daran etwas ändern.


Das erwartet Sie in diesem Beitrag

  • Wann beim Wechsel zur Regelbesteuerung eine Vorsteuerberichtigung möglich ist

  • Welche Bedeutung die 1.000-Euro-Bagatellgrenze hat

  • Was der Europäische Gerichtshof klären soll

  • Was betroffene Betriebe bereits jetzt tun können

Wechsel zur Regelbesteuerung: Vorsteuer im Blick behalten

Das EuGH-Verfahren könnte neue Möglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe eröffnen.

Viele land- und forstwirtschaftliche Betriebe wenden die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, die sogenannte Pauschalierung, an. Wechseln sie freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben zur Regelbesteuerung, kann sich daraus die Möglichkeit einer Vorsteuerberichtigung ergeben.

Betroffen sind beispielsweise Wirtschaftsgüter und Produktionsmittel, die noch während der Pauschalierung angeschafft, aber nach dem Wechsel zur Regelbesteuerung verwendet, verbraucht oder veräußert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die darin enthaltene Vorsteuer nachträglich geltend gemacht werden.


Warum ist die 1.000-Euro-Grenze wichtig?

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung begrenzt die Möglichkeiten zur Vorsteuerberichtigung. Entfallen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines einzelnen Wirtschaftsguts weniger als 1.000 Euro Vorsteuer, erfolgt bislang keine Berichtigung.

Entscheidend ist dabei grundsätzlich das einzelne Berichtigungsobjekt.

Gerade für landwirtschaftliche Betriebe kann das relevant sein. Hohe Gesamtaufwendungen verteilen sich beispielsweise auf zahlreiche einzelne Produktionsmittel oder Partien wie:

  • Saatgut

  • Dünger

  • Diesel

  • Futtermittel

  • Jungtiere

Obwohl in der Summe erhebliche Vorsteuerbeträge anfallen können, wird die 1.000-Euro-Grenze beim einzelnen Berichtigungsobjekt möglicherweise nicht erreicht.

Bei größeren Investitionsgütern wie Maschinen oder Gebäuden spielt die Bagatellgrenze dagegen häufig eine geringere Rolle, weil die enthaltene Vorsteuer regelmäßig über 1.000 Euro liegt.


Was soll der EuGH klären?

Gegenstand des Vorlageverfahrens ist die Frage, ob der durch die Bagatellgrenze (1.000 Euro) bewirkte Ausschluss einer Vorsteuerberichtigung mit den unionsrechtlichen Vorgaben zur Neutralität der Umsatzsteuer vereinbar ist.

Die Entscheidung könnte für land- und forstwirtschaftliche Betriebe erhebliche praktische Bedeutung haben.

Bleibt die bisherige Regelung bestehen, können Vorsteuerbeträge unterhalb der Bagatellgrenze weiterhin von der Berichtigung ausgeschlossen sein.

Wird die Regelung als unionsrechtswidrig beurteilt, könnten sich dagegen zusätzliche Möglichkeiten zur Vorsteuerberichtigung und damit steuerliche Entlastungen ergeben.

Bis zu einer Entscheidung des EuGH bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.


Welche Betriebe sollten jetzt genauer hinsehen?

Besonders relevant ist das Verfahren für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die

  • vor Kurzem von der Pauschalierung zur Regelbesteuerung gewechselt sind oder

  • einen solchen Wechsel planen.

In diesen Fällen sollte geprüft werden, welche Produktionsmittel noch vor dem Wechsel angeschafft wurden, aber erst nach dem Wechsel verwendet, verbraucht oder veräußert werden.

Auch die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge sollten nachvollziehbar ermittelt und dokumentiert werden.


Steuerliche Möglichkeiten offenhalten

Solange der EuGH noch nicht entschieden hat, sollten mögliche Ansprüche nicht als sichere Steuererstattung eingeplant werden.

Betroffene Betriebe können jedoch prüfen lassen, ob entsprechende Steuerfestsetzungen durch einen Einspruch oder andere geeignete Anträge offengehalten werden sollten. Damit kann die Möglichkeit gewahrt werden, von einer für Steuerpflichtige günstigen Entscheidung zu profitieren.


Das sollten Sie beachten

  • Prüfen Sie, ob Ihr Betrieb kürzlich von der Pauschalierung zur Regelbesteuerung gewechselt ist oder ein Wechsel bevorsteht.

  • Identifizieren Sie Produktionsmittel, die vor dem Wechsel angeschafft und erst danach verwendet, verbraucht oder veräußert werden.

  • Ermitteln und dokumentieren Sie die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge.

  • Prüfen Sie, ob die 1.000-Euro-Bagatellgrenze eine Vorsteuerberichtigung verhindert.

  • Lassen Sie klären, ob betroffene Steuerfestsetzungen offengehalten werden sollten.

  • Planen Sie mögliche Erstattungen bis zur Entscheidung des EuGH nicht als sichere Einnahmen ein.


Unser Tipp:

Wer von dem Verfahren betroffen sein könnte, sollte nicht erst die Entscheidung des EuGH abwarten. Eine frühzeitige Dokumentation der relevanten Anschaffungen und Vorsteuerbeträge erleichtert es, mögliche Ansprüche später geltend zu machen.