Verpachtete Flächen und Flächenzukauf

Zwei Mähdrescher ernten ein goldfarbenes Getreidefeld aus der Vogelperspektive. Ein Traktor sammelt Erntegut in der Mitte ein.
14. Juli 2026 - Christoph Eube
SteuerrechtGrundvermögen & FlächenVermietung & Verpachtung

Wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verpachtet hat und später weitere Flächen erwirbt, sollte die steuerlichen Folgen frühzeitig prüfen. Ob ein Grundstück dem Betriebs- oder Privatvermögen zugeordnet wird, richtet sich vor allem nach seiner geplanten Nutzung – mit weitreichenden Auswirkungen für die spätere Besteuerung.

Das erwartet Sie in diesem Beitrag

  • Warum ein verpachteter Betrieb steuerlich fortbesteht

  • Wann neu erworbene Flächen zum Betriebsvermögen gehören

  • In welchen Fällen Grundstücke Privatvermögen bleiben

  • Welche Gestaltungsmöglichkeiten sich beim Flächenkauf ergeben

Flächenzukauf richtig einordnen

Die geplante Nutzung entscheidet über die steuerliche Zuordnung.

Viele land- und forstwirtschaftliche Betriebe verpachten ihre Flächen ganz oder teilweise. Werden später weitere Grundstücke erworben, stellt sich häufig die Frage, ob diese automatisch zum Betriebsvermögen gehören oder dem Privatvermögen zuzurechnen sind.

Die Antwort hängt nicht vom Kauf selbst, sondern von der beabsichtigten Nutzung der Fläche ab.

„Nicht der Erwerb des Grundstücks entscheidet über die steuerliche Einordnung, sondern seine tatsächliche Einbindung in den bestehenden Verpachtungsbetrieb“, erklärt Christoph Eube, Steuerberater bei Treukontax in Coburg.

Ein Verpachtungsbetrieb bleibt steuerlich bestehen

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vollständig verpachtet, endet der Betrieb steuerlich grundsätzlich nicht automatisch.

Solange keine Betriebsaufgabe erklärt wird, besteht er als sogenannter ruhender Verpachtungsbetrieb fort.

Der Pächter bewirtschaftet die Flächen und erzielt daraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Gleichzeitig erzielt auch der Verpächter weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft – allerdings im Rahmen seines ruhenden Betriebs.

Wann gehören neue Flächen zum Betriebsvermögen?

Erwirbt der Eigentümer weitere landwirtschaftliche Grundstücke, können diese zum notwendigen Betriebsvermögen des ruhenden Betriebs gehören.

Voraussetzung ist, dass die Fläche innerhalb eines überschaubaren Zeitraums – regelmäßig innerhalb von zwölf Monaten – in das bestehende Pachtverhältnis einbezogen wird.

Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn einzelne Grundstücke getrennt verpachtet werden.

„Entscheidend ist, dass die neue Fläche erkennbar dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb dienen soll“, erläutert Christoph Eube.

Wann bleibt das Grundstück Privatvermögen?

Wird die neu erworbene Fläche dagegen nicht in den bestehenden Verpachtungsbetrieb eingebunden, gehört sie grundsätzlich zum Privatvermögen.

Die daraus erzielten Einnahmen werden dann nicht als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft behandelt, sondern als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Fläche auch dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden. Hierfür ist jedoch eine eindeutige und zeitnahe Zuordnungsentscheidung erforderlich.

Gestaltungsmöglichkeiten frühzeitig prüfen

Die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen kann erhebliche steuerliche Auswirkungen haben.

So kann die Einbeziehung einer Fläche in das Betriebsvermögen beispielsweise sinnvoll sein, wenn vorhandene steuerliche Rücklagen auf das neu erworbene Grundstück übertragen werden sollen.

Welche Gestaltung im Einzelfall die günstigere ist, hängt von den betrieblichen Zielen und der langfristigen Planung ab.

„Gerade beim Erwerb zusätzlicher Flächen sollten steuerliche Fragen bereits vor Vertragsabschluss geklärt werden. So lassen sich spätere Nachteile häufig vermeiden“, empfiehlt Christoph Eube.

Eine frühzeitige Planung schafft Sicherheit

Der Kauf landwirtschaftlicher Grundstücke ist immer auch eine steuerliche Entscheidung.

Wer bereits vor dem Erwerb festlegt, wie die Fläche künftig genutzt werden soll, schafft Klarheit über ihre steuerliche Zuordnung und kann vorhandene Gestaltungsspielräume gezielt nutzen.

Das sollten Sie beachten

  • Prüfen Sie bereits vor dem Flächenkauf die geplante Nutzung.

  • Ein ruhender Verpachtungsbetrieb besteht steuerlich grundsätzlich fort.

  • Neue Flächen gehören nicht automatisch zum Betriebsvermögen.

  • Entscheidend ist die tatsächliche Einbindung in den bestehenden Betrieb.

  • Dokumentieren Sie Zuordnungsentscheidungen frühzeitig und eindeutig.

  • Lassen Sie steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten vor dem Kauf prüfen.

Unser Tipp:

Die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen wirkt sich häufig über viele Jahre aus. Lassen Sie deshalb bereits vor dem Grundstückskauf die steuerlichen Folgen beurteilen.

Praxisbeispiel

Flächenzukauf bei einem verpachteten Betrieb

Ein Landwirt hat seinen Betrieb vollständig verpachtet und keine Betriebsaufgabe erklärt. Zwei Jahre später erwirbt er eine zusätzliche Ackerfläche.

Wird diese Fläche innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in den bestehenden Pachtvertrag aufgenommen, gehört sie grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen des ruhenden Betriebs.

Bleibt sie dagegen außerhalb des Pachtbetriebs und wird beispielsweise anderweitig verpachtet oder gar nicht landwirtschaftlich genutzt, ist sie regelmäßig dem Privatvermögen zuzuordnen.