)
Wer an einer Personengesellschaft wie GbR, OHG oder KG beteiligt ist, sollte nicht nur das Vermögen der Gesellschaft im Blick haben. Auch Grundstücke, Gebäude oder andere Wirtschaftsgüter eines Gesellschafters können steuerlich zum Betriebsvermögen gehören. Dieses sogenannte Sonderbetriebsvermögen spielt insbesondere bei Nachfolge, Übertragung und Umstrukturierung eine wichtige Rolle.
Das erwartet Sie in diesem Beitrag
Was Sonderbetriebsvermögen ist
Welche Wirtschaftsgüter dazugehören können
Wie Sonderbetriebsvermögen steuerlich behandelt wird
Welche Fehler erhebliche Steuerfolgen auslösen können
Warum das Thema bei der Unternehmensnachfolge besonders wichtig ist
Sonderbetriebsvermögen erkennen. Steuerliche Risiken vermeiden.
Was einem Gesellschafter gehört, kann steuerlich trotzdem zum Betrieb gehören.
Bei einer Personengesellschaft, die mit einem Gewerbe, einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder freiberuflich tätig ist, besteht das steuerliche Betriebsvermögen nicht nur aus den Wirtschaftsgütern der Gesellschaft selbst. Hinzukommen können Vermögenswerte, die zivilrechtlich einem einzelnen Gesellschafter gehören, aber steuerlich der Mitunternehmerschaft zugeordnet werden.
Diese Wirtschaftsgüter werden als Sonderbetriebsvermögen, kurz Sonder-BV, bezeichnet.
„Sonderbetriebsvermögen kann in der Praxis leicht übersehen werden, weil das Wirtschaftsgut gerade nicht Eigentum der Gesellschaft ist. Steuerlich ist es trotzdem untrennbar mit der Beteiligung verbunden.“, erklärt Ralph Kilian, Steuerberater bei Treukontax in Fürstenfeldbruck.
Was gehört zum Sonderbetriebsvermögen?
Typische Fälle entstehen, wenn ein Gesellschafter ein eigenes Wirtschaftsgut unmittelbar für den Betrieb der Personengesellschaft zur Verfügung stellt.
Dazu können beispielsweise gehören:
Grundstücke,
Betriebsgebäude,
Hallen,
Maschinen.
Ein Beispiel: Ein Gesellschafter besitzt privat eine Halle und überlässt diese seiner Personengesellschaft zur betrieblichen Nutzung. Obwohl die Halle zivilrechtlich ihm gehört, kann sie steuerlich Sonderbetriebsvermögen darstellen.
Dabei spielt es grundsätzlich keine entscheidende Rolle, ob das Wirtschaftsgut der Gesellschaft entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird. Entscheidend ist seine steuerliche Zuordnung.
Wie wird Sonderbetriebsvermögen steuerlich behandelt?
Sonderbetriebsvermögen wird ertragsteuerlich wie Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft behandelt.
Deshalb reicht die Bilanz der Personengesellschaft allein nicht immer aus. Besteht bei einem Mitunternehmer Sonderbetriebsvermögen, sind zusätzlich eine Sonderbilanz und eine Sonder-Gewinn- und Verlustrechnung erforderlich.
Darin werden die betreffenden Wirtschaftsgüter und Schulden sowie die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben erfasst.
Hierzu können beispielsweise zählen:
Miet- oder Pachteinnahmen für überlassene Grundstücke und Gebäude,
bestimmte Darlehenszinsen und sonstige Vergütungen,
Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens,
weitere damit zusammenhängende Aufwendungen.
Diese Sonderrechnungen fließen in die steuerliche Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft ein.
Welche Fehler können bei Sonderbetriebsvermögen teuer werden?
In der Praxis wird die Bedeutung des Sonderbetriebsvermögens manchmal erst deutlich, wenn ein Wirtschaftsgut verkauft, übertragen oder aus dem betrieblichen Zusammenhang gelöst werden soll.
Problematisch kann dann beispielsweise sein, wenn betriebliche Aufwendungen irrtümlich dem privaten Bereich eines Gesellschafters zugeordnet werden. Werden sie nicht als Sonderbetriebsausgaben erfasst, kann der steuerliche Abzug gefährdet sein. Ist der betreffende Steuerbescheid bereits bestandskräftig, sind Korrekturen nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Noch größere Auswirkungen kann es haben, wenn ein Wirtschaftsgut überhaupt nicht als Sonderbetriebsvermögen erkannt wurde. Bei einer späteren Entnahme, Veräußerung oder Übertragung können dadurch stille Reserven aufgedeckt und steuerpflichtig werden.
„Ob Sonderbetriebsvermögen vorhanden ist, sollte deshalb nicht erst bei einer geplanten Übertragung geprüft werden. Eine korrekte Zuordnung bereits vor Beginn des laufenden Betriebs schafft die notwendige Grundlage für spätere Gestaltungen. Besonders wichtig ist dies bei einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung“, empfiehlt Steuerberater Ralph Kilian.
Warum ist Sonderbetriebsvermögen bei der Unternehmensnachfolge so wichtig?
Besondere Bedeutung hat das Thema bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen, etwa im Rahmen einer Unternehmensnachfolge.
Steuerlich besteht ein Mitunternehmeranteil regelmäßig nicht nur aus dem Anteil am Gesellschaftsvermögen. Auch das dazugehörige Sonderbetriebsvermögen und die darin enthaltenen stillen Reserven müssen berücksichtigt werden.
Soll ein Mitunternehmeranteil unentgeltlich und zu Buchwerten auf die nächste Generation übertragen werden, muss deshalb genau geprüft werden, was mit vorhandenem Sonderbetriebsvermögen geschieht.
Werden wesentliche Wirtschaftsgüter nicht, nicht rechtzeitig oder in einer steuerlich ungeeigneten Weise übertragen, kann die geplante steuerneutrale Gestaltung gefährdet sein. Im ungünstigen Fall werden stille Reserven aufgedeckt und es entsteht eine unerwartete Steuerbelastung.
Auch bei Umstrukturierungen genau hinsehen
Nicht nur die Unternehmensnachfolge kann betroffen sein. Eine genaue Analyse des Sonderbetriebsvermögens ist auch wichtig, wenn einzelne Wirtschaftsgüter
zwischen Sonderbetriebsvermögen und Gesellschaftsvermögen,
zwischen unterschiedlichen Betriebsvermögen oder
im Zuge einer Umstrukturierung oder Ausgliederung
übertragen werden sollen.
Hier können besondere Buchwertregelungen und Sperrfristen zu beachten sein. Deshalb sollte die steuerliche Behandlung möglichst vor der Übertragung geklärt werden.
Das sollten Sie beachten
Prüfen Sie, ob Gesellschafter eigene Wirtschaftsgüter für den Betrieb der Personengesellschaft zur Verfügung stellen.
Erfassen Sie vorhandenes Sonderbetriebsvermögen vollständig und korrekt.
Ordnen Sie die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben steuerlich richtig zu.
Prüfen Sie Sonderbetriebsvermögen unbedingt vor der Übertragung eines Mitunternehmeranteils.
Beziehen Sie auch vorhandene stille Reserven in die Planung ein.
Klären Sie bei Umstrukturierungen vorab, ob Buchwertregelungen oder Sperrfristen betroffen sind.
Unser Tipp:
Steht eine Unternehmensnachfolge, Umstrukturierung oder Übertragung von Gesellschaftsanteilen an, sollte das vorhandene Sonderbetriebsvermögen vollständig dokumentiert sein. Erst danach lässt sich beurteilen, wie die geplante Gestaltung steuerlich umgesetzt werden kann.