Mitunternehmerschaft in der Landwirtschaft

Zwei Personen in warmer Kleidung stehen in einem Kuhstall; eine hält ein Tablet, die andere lehnt auf einem Spaten. Kühe sind im Hintergrund.
4. Februar 2026 - Josef Soyer
SteuerrechtUnternehmensnachfolgeBetriebsführungGrundvermögen & Flächen

Mitunternehmerschaften entstehen in der Land- und Forstwirtschaft häufig unbemerkt – etwa in Familienbetrieben oder zwischen Ehegatten. Die steuerlichen und rechtlichen Folgen können erheblich sein. Umso wichtiger ist es, gemeinsame Strukturen frühzeitig zu erkennen und rechtssicher zu gestalten.

Das erwartet Sie in diesem Beitrag

  • Wann steuerlich eine Mitunternehmerschaft vorliegt

  • Welche Rolle Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko spielen

  • Warum Ehegatten unbeabsichtigt Mitunternehmer werden können

  • Wie Verträge vor steuerlichen und rechtlichen Risiken schützen

Gemeinsam wirtschaften. Klar regeln.

Warum Mitunternehmerschaften oft unbemerkt entstehen und weitreichende Folgen haben können.

Ob Familienbetrieb, Ehe oder Kooperation mit anderen Landwirten: In der Land- und Forstwirtschaft entstehen Mitunternehmerschaften häufig nicht durch eine bewusste Entscheidung, sondern im täglichen Miteinander. Das Steuerrecht orientiert sich dabei weniger an vertraglichen Bezeichnungen oder mündlichen Absprachen als an den tatsächlichen Verhältnissen.

„Wer wie eine Unternehmerin oder ein Unternehmer handelt, wird steuerlich häufig auch als solcher behandelt“, sagt Josef Soyer, Steuerberater und Kanzleileiter bei Treukontax in Rosenheim. „Genau darin liegt das Risiko, aber auch die Chance für eine vorausschauende Gestaltung.“

Wann liegt eine Mitunternehmerschaft vor?

Damit steuerlich eine Mitunternehmerschaft anerkannt wird, müssen die Beteiligten Unternehmerinitiative entfalten können und zugleich Unternehmerrisiko tragen.

Typische Merkmale einer Mitunternehmerschaft sind:

  • Mehrere Personen verfolgen gemeinsam einen wirtschaftlichen Zweck.

  • Es wird eine land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausgeübt.

  • Die Beteiligten tragen gemeinsam Chancen und Risiken des Betriebs.

  • Der Betrieb tritt zumindest teilweise gemeinschaftlich nach außen auf.

Entscheidend ist immer das Gesamtbild der Verhältnisse. Einzelne Merkmale können unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Fehlen jedoch wesentliche Mitwirkungs- oder Kontrollrechte, kann die steuerliche Anerkennung der Mitunternehmerschaft gefährdet sein.

„Haftung, Gewinnverteilung und die Beteiligung an stillen Reserven spielen bei der steuerlichen Beurteilung eine zentrale Rolle“, erläutert Soyer.

Die GbR ist in der Landwirtschaft die häufigste Form

Während bei einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft regelmäßig angenommen wird, spielt in der Land- und Forstwirtschaft vor allem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine wichtige Rolle.

Viele Betriebe werden gemeinsam von Familienmitgliedern geführt, ohne dass die Beteiligten die steuerlichen Konsequenzen vollständig im Blick haben.

„Wir empfehlen grundsätzlich, Vereinbarungen schriftlich festzuhalten – auch dann, wenn das Gesetz dies nicht zwingend verlangt“, sagt Josef Soyer.

Besonders bei Familienbetrieben prüft die Finanzverwaltung sehr genau, ob Vereinbarungen tatsächlich fremdüblich gestaltet und umgesetzt werden. Rein mündliche Absprachen führen hier häufig zu Unsicherheiten.

Ehegatten werden schneller Mitunternehmer als gedacht

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Zusammenarbeit von Ehegatten.

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder entsprechende Grundstücke im Rahmen einer Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen, entsteht steuerlich regelmäßig auch eine Mitunternehmerschaft. Dies gilt selbst dann, wenn nur einer der Ehepartner nach außen als Betriebsinhaber auftritt.

„Mit einer Mitunternehmerschaft entstehen nicht nur steuerliche Rechte, sondern auch Haftungs- und Ausgleichsansprüche“, betont Soyer.

Der Gewinn wird in solchen Fällen grundsätzlich beiden Ehegatten zugerechnet. Dies kann insbesondere bei Trennung, Scheidung oder der späteren Hofnachfolge erhebliche Auswirkungen haben.

Auch ohne Vertrag kann eine Mitunternehmerschaft entstehen

Viele Landwirte gehen davon aus, dass ohne schriftlichen Gesellschaftsvertrag keine Mitunternehmerschaft vorliegt. Das ist jedoch ein Irrtum.

Auch sogenanntes konkludentes Verhalten kann ausreichen. Stellen beispielsweise beide Ehegatten eigene Flächen zur Verfügung und werden diese gemeinsam bewirtschaftet, kann das Finanzamt eine Mitunternehmerschaft annehmen.

Besonders kritisch wird dies, wenn sich Grundstücke im Privatvermögen eines Ehegatten befinden und vom anderen Ehegatten betrieblich genutzt werden.

„Wer hier keine klare vertragliche Regelung trifft, riskiert unerwartete steuerliche Folgen“, erklärt Soyer.

Im Einzelfall können private Grundstücke dadurch steuerlich dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Dies kann bei späteren Verkäufen oder Betriebsübergaben erhebliche Steuerfolgen auslösen.

Klare Verträge schaffen Sicherheit

Eine saubere vertragliche Gestaltung hilft, spätere Konflikte und steuerliche Risiken zu vermeiden.

Dazu gehören insbesondere:

  • Gesellschaftsverträge

  • Pachtverträge

  • Nutzungsvereinbarungen

  • Regelungen zur Gewinnverteilung

  • Vereinbarungen über Maschinen- und Flächennutzung

Klare Vereinbarungen schaffen nicht nur steuerliche Sicherheit, sondern helfen auch bei Trennung, Scheidung oder einem späteren Generationenwechsel.

Mitunternehmerschaften frühzeitig prüfen

Gerade in Familienbetrieben entwickeln sich Strukturen häufig über viele Jahre hinweg. Was ursprünglich pragmatisch begonnen hat, kann steuerlich weitreichende Folgen haben.

Deshalb empfiehlt es sich, bestehende Betriebsstrukturen regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

„Viele Probleme lassen sich vermeiden, wenn rechtzeitig gestaltet wird“, sagt Josef Soyer. „Nachträgliche Korrekturen sind häufig deutlich aufwendiger, teurer und auch emotional belastender.“

Frühzeitig Klarheit schaffen

Mitunternehmerschaften gehören zu den wichtigsten steuerlichen Themen in der Land- und Forstwirtschaft. Sie beeinflussen die Gewinnverteilung, die Haftung, die Vermögenszuordnung und nicht zuletzt die spätere Hofnachfolge.

Wer gemeinsam wirtschaftet, sollte deshalb frühzeitig prüfen, welche rechtlichen und steuerlichen Folgen daraus entstehen. Klare Verträge und eine vorausschauende Gestaltung schaffen Sicherheit für alle Beteiligten.

Das sollten Sie beachten

  • Eine Mitunternehmerschaft kann auch ohne schriftlichen Vertrag entstehen.

  • Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko sind die zentralen Voraussetzungen.

  • Ehegatten können unbeabsichtigt zu Mitunternehmern werden.

  • Private Grundstücke können steuerlich Betriebsvermögen werden.

  • Die Finanzverwaltung prüft Familienbetriebe besonders sorgfältig.

  • Schriftliche Vereinbarungen schaffen Rechtssicherheit und vermeiden spätere Konflikte.

Unser Tipp: Lassen Sie bestehende Betriebs- und Eigentumsstrukturen regelmäßig überprüfen. Gerade bei Ehegatten, Familienbetrieben und Hofnachfolgen können frühzeitige Anpassungen erhebliche steuerliche Risiken vermeiden.

Praxisbeispiele

Klassische Mitunternehmerschaft

Zwei Landwirte gründen eine GbR und führen ihren Betrieb gemeinsam. Beide bringen Flächen und Maschinen ein, treffen unternehmerische Entscheidungen und tragen das wirtschaftliche Risiko. Die Gesellschaft tritt nach außen auf und schließt Verträge ab.

Ergebnis: Steuerlich liegt eindeutig eine Mitunternehmerschaft vor.

Innengesellschaft von Ehegatten

Zwei Ehegatten bewirtschaften gemeinsam ihre jeweils eigenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag gibt es nicht. Arbeit, Erträge und Bewirtschaftung erfolgen jedoch gemeinsam.

Ergebnis: Auch ohne Vertrag kann das Finanzamt eine Mitunternehmerschaft annehmen. Die Flächen werden steuerlich dem Betriebsvermögen zugeordnet.