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Für Jagdgenossenschaften endet zum 31. Dezember 2026 eine wichtige umsatzsteuerliche Übergangsregelung. Ab 2027 kann die Verpachtung von Jagdbezirken grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen. Kleinere Jagdgenossenschaften können jedoch von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Vorstände sollten deshalb noch 2026 Umsätze und bestehende Pachtverträge prüfen.
Das erwartet Sie in diesem Beitrag
Warum sich die Umsatzbesteuerung ab 2027 ändert
Wann die Kleinunternehmerregelung genutzt werden kann
Was bei umsatzsteuerpflichtigen Jagdpachten zu beachten ist
Warum bestehende Jagdpachtverträge jetzt geprüft werden sollten
Jagdverpachtung ab 2027: Jetzt auf Umsatzsteuer vorbereiten
Die Übergangsfrist endet – Jagdgenossenschaften sollten noch 2026 handeln.
Für viele Jagdgenossenschaften wird der 1. Januar 2027 zu einem wichtigen steuerlichen Stichtag. Hintergrund ist das Auslaufen der Übergangsregelung zur Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach § 2b UStG, zu denen Jagdgenossenschaften – anders als ihre Bezeichnung vermuten lässt – auch zählen.
Jagdgenossenschaften, die in der Vergangenheit ein entsprechendes Wahlrecht ausgeübt haben, konnten die Jagdverpachtung bislang weiterhin nach altem Recht behandeln, so dass sie nur selten mit der Umsatzsteuer zu tun hatten. Diese Übergangsfrist endet am 31. Dezember 2026.
Ab 2027 ist die Jagdverpachtung grundsätzlich als unternehmerische Tätigkeit zu behandeln und kann dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 Prozent unterliegen.
„Jagdgenossenschaften sollten nicht bis zur ersten Pachtabrechnung im Jahr 2027 warten. Ob Umsatzsteuer anfällt und ob die bestehenden Verträge dafür richtig ausgestaltet sind, lässt sich bereits jetzt prüfen“, erklärt Michael Adler, Steuerberater bei Treukontax in Neumarkt.
Müssen ab 2027 alle Jagdgenossenschaften Umsatzsteuer zahlen?
Nein. Für kleinere Jagdgenossenschaften kann die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG relevant sein.
Überschreitet der maßgebliche Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht, kann die Kleinunternehmerregelung grundsätzlich zur Anwendung kommen.
Für die Prüfung sind nicht ausschließlich die Einnahmen aus der Jagdverpachtung zu betrachten. Entscheidend ist der maßgebliche Gesamtumsatz der Jagdgenossenschaft.
Wird die Kleinunternehmerregelung angewendet, wird keine Umsatzsteuer erhoben und in der Rechnung darf keine Umsatzsteuer offen ausgewiesen werden. Im Gegenzug besteht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug. Auf die Umsatzsteuerbefreiung aufgrund der Kleiunternehmerregelung ist in der Rechnung hinzuweisen.
Für viele kleinere Jagdgenossenschaften können sich die praktischen Auswirkungen der Neuregelung dadurch in Grenzen halten.
Was gilt bei höheren Umsätzen?
Greift die Kleinunternehmerregelung nicht, muss sich die Jagdgenossenschaft auf die reguläre Umsatzbesteuerung vorbereiten.
Dann sind insbesondere drei Punkte wichtig:
Umsatzsteuer berechnen: Auf die steuerpflichtige Jagdpacht fallen grundsätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer an.
Rechnungen anpassen: Die Umsatzsteuer muss in den entsprechenden Rechnungen korrekt ausgewiesen werden.
Vorsteuer prüfen: Im Gegenzug kann die Jagdgenossenschaft Vorsteuer aus betrieblich veranlassten Eingangsleistungen geltend machen, wenn korrekte Rechnungen vorliegen. Der Empfang elektronischer Rechnungen muss sichergestellt werden.
Ob die Regelbesteuerung für eine Jagdgenossenschaft wirtschaftlich vor- oder nachteilig ist, hängt deshalb nicht allein von der zusätzlich anfallenden Umsatzsteuer ab.
Warum sollten bestehende Jagdpachtverträge geprüft werden?
Sollte für die Pacht Umsatzsteuer berechnet werden müssen, ist besonders wichtig, wer die Umsatzsteuer wirtschaftlich trägt.
Bestehende Jagdpachtverträge wurden häufig zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem für die Beteiligten keine Umsatzsteuer auf die Pacht anfiel. Deshalb ist nicht in jedem Vertrag eindeutig geregelt, ob ein vereinbarter Pachtpreis als Netto- oder Bruttobetrag zu verstehen ist und ob zusätzlich anfallende Umsatzsteuer vom Pächter getragen werden muss.
Fehlt eine geeignete Regelung, kann dies für die Jagdgenossenschaft finanzielle Folgen haben.
Beispiel: Ist lediglich ein fester Pachtpreis vereinbart und kann die Umsatzsteuer nicht zusätzlich verlangt werden, kann die Steuer aus dem vereinbarten Betrag herauszurechnen sein. Dadurch reduziert sich die bei der Jagdgenossenschaft verbleibende Netto-Pachteinnahme.
„Eine fehlende Umsatzsteuerregelung kann bei größeren Jagdgenossenschaften spürbare finanzielle Auswirkungen haben. Deshalb sollten bestehende Verträge vor dem Jahreswechsel steuerlich und gegebenenfalls rechtlich geprüft werden“, empfiehlt Steuerberater Michael Adler.
Was sollte eine Umsatzsteuerklausel regeln?
Bei neuen oder anzupassenden Verträgen sollte eindeutig geregelt werden, wie mit einer möglichen Umsatzsteuerpflicht umzugehen ist.
Eine entsprechende Vertragsgestaltung sollte insbesondere klarstellen,
ob der vereinbarte Pachtpreis ein Netto- oder Bruttobetrag ist,
ob eine gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer zusätzlich vom Pächter zu zahlen ist,
welcher Umsatzsteuersatz anzuwenden ist und
wie mit späteren Änderungen der steuerlichen Behandlung umgegangen wird.
Eine flexible Regelung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn derzeit noch die Kleinunternehmerregelung angewendet wird, künftig aber ein Wechsel zur Regelbesteuerung möglich ist.
Was sollten Jagdgenossenschaften noch 2026 erledigen?
Die verbleibende Übergangszeit sollte genutzt werden, um die steuerliche Situation für 2027 vorzubereiten.
Dazu gehört zunächst eine Prognose der relevanten Umsätze des Jahres 2026. Anschließend sollte geklärt werden, ob die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung erfüllt sind oder künftig Umsatzsteuer auf die Jagdpacht erhoben werden muss.
Bei einer absehbaren Umsatzsteuerpflicht sollten zusätzlich die bestehenden Pachtverträge und die künftige Rechnungsstellung überprüft werden.
Das sollten Sie beachten
Die bisherige Übergangsregelung endet nach dem Ausgangstext am 31. Dezember 2026.
Prüfen Sie rechtzeitig, wie hoch der maßgebliche Gesamtumsatz der Jagdgenossenschaft im Kalenderjahr 2026 ist.
Klären Sie, ob ab 2027 die Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann.
Prüfen Sie bestehende Jagdpachtverträge auf eine geeignete Umsatzsteuerregelung.
Klären Sie bei Steuerpflicht, ob die Umsatzsteuer zusätzlich zum vereinbarten Pachtpreis verlangt werden kann.
Bereiten Sie gegebenenfalls Rechnungsstellung und steuerliche Abläufe auf die Umsatzsteuerpflicht vor.
Prüfen Sie bei Regelbesteuerung auch mögliche Vorsteuerabzüge.
Unser Tipp:
Warten Sie mit der Prüfung nicht bis Anfang 2027. Besonders bei langfristigen Jagdpachtverträgen sollte auch im Interesse der Pächter möglichst noch 2026 geklärt werden, ob die Kleinunternehmerregelung greift und ob die vertragliche Pachtregelung eine zusätzliche Umsatzsteuerbelastung auffängt.