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Die Hofübergabe an die nächste Generation soll häufig nicht nur den Fortbestand des Betriebs sichern, sondern auch steuerlich möglichst effizient gestaltet werden. Besonders interessant kann dabei das Modell des verkleinerten Restbetriebs sein, wenn Flächen zurückbehalten oder mehrere Kinder berücksichtigt werden sollen.
Das erwartet Sie in diesem Beitrag
Warum stille Reserven bei der Hofübergabe eine zentrale Rolle spielen
Wann eine Betriebsübertragung steuerneutral erfolgen kann
Wie ein verkleinerter Restbetrieb funktioniert
Welche Möglichkeiten bei der Übertragung an mehrere Kinder bestehen
Den Hof übergeben. Gestaltungsspielräume nutzen.
Wie sich Flächen zurückbehalten lassen, ohne die steuerneutrale Hofübergabe zu gefährden.
In vielen landwirtschaftlichen Familien steht irgendwann die Frage an, wie der Betrieb an die nächste Generation übergeben werden soll. Häufig übernehmen Kinder schon früh Verantwortung auf dem Hof und wachsen schrittweise in die Betriebsführung hinein.
Neben familiären und wirtschaftlichen Überlegungen spielen dabei auch steuerliche Aspekte eine wichtige Rolle.
„Wer die steuerlichen Rahmenbedingungen frühzeitig berücksichtigt, kann die Hofübergabe oft deutlich flexibler gestalten, als viele vermuten“, sagt Christiane Weigel, Steuerberaterin bei Treukontax in Donauwörth.
Stille Reserven entscheiden über die Steuerbelastung
Bei jeder Betriebsübergabe stehen die sogenannten stillen Reserven im Mittelpunkt.
Sie entstehen durch die Differenz zwischen dem Buchwert eines Wirtschaftsguts und seinem tatsächlichen Verkehrswert. Besonders bei landwirtschaftlichen Flächen ist diese Differenz häufig erheblich.
„Viele Grundstücke stehen noch mit historischen Anschaffungswerten in den Büchern, während die tatsächlichen Marktwerte heute deutlich höher liegen“, erläutert Christiane Weigel.
Werden diese stillen Reserven aufgedeckt, kann dies erhebliche Einkommensteuerzahlungen auslösen.
Die steuerneutrale Betriebsübertragung
Grundsätzlich kann ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb steuerneutral auf die nächste Generation übertragen werden.
Voraussetzung ist, dass der Betrieb als wirtschaftliche Einheit übergeht und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden.
Der Nachfolger übernimmt dabei die bisherigen Buchwerte des Betriebs. Die stillen Reserven bleiben weiterhin steuerlich gebunden und werden nicht versteuert.
Dieses Prinzip bildet die Grundlage vieler Hofübergaben innerhalb der Familie.
Nicht immer muss der gesamte Betrieb übergehen
In der Praxis besteht jedoch häufig der Wunsch, nicht sämtliche Flächen an einen Nachfolger zu übertragen.
Oft sollen mehrere Kinder berücksichtigt oder einzelne Flächen zunächst zurückbehalten werden.
Hier kann der sogenannte verkleinerte Restbetrieb eine interessante Lösung sein.
„In vielen Fällen lohnt es sich, über das Modell des verkleinerten Restbetriebs nachzudenken“, sagt Christiane Weigel.
Was ist ein verkleinerter Restbetrieb?
Auch nach der Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen kann beim Übergeber ein eigenständiger landwirtschaftlicher Betrieb verbleiben.
Voraussetzung ist, dass die zurückbehaltenen Flächen weiterhin der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen und einen lebensfähigen Betrieb bilden.
Steuerlich entstehen dadurch zwei eigenständige Betriebe:
der fortgeführte Betrieb des Nachfolgers
der verkleinerte Restbetrieb des Übergebers
Die stillen Reserven bleiben in beiden Betrieben erhalten und werden nicht aufgedeckt.
Die 90-Prozent-Regel als Orientierung
In der Praxis orientiert sich die Finanzverwaltung an einer bewährten Faustregel.
Danach gilt eine steuerneutrale Betriebsübertragung regelmäßig als unproblematisch, wenn mindestens 90 Prozent der landwirtschaftlichen Flächen übertragen werden.
Maximal zehn Prozent der Flächen können zurückbehalten werden.
Gleichzeitig muss der verbleibende Restbetrieb weiterhin eigenständig lebensfähig sein.
Als unkritisch wird in der Praxis häufig eine zurückbehaltene Fläche von mindestens 3.000 Quadratmetern angesehen.
„Wer kleinere Flächen zurückbehalten möchte, sollte die steuerlichen Folgen vorab prüfen lassen“, empfiehlt Weigel.
Mehrere Kinder berücksichtigen
Der verkleinerte Restbetrieb eröffnet zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten, wenn mehrere Kinder vorhanden sind.
So kann zunächst ein Kind den Hauptbetrieb übernehmen, während zurückbehaltene Flächen später an weitere Kinder übertragen werden.
Dadurch lassen sich familiäre Interessen oft besser miteinander vereinbaren, ohne die steuerlichen Vorteile der Betriebsübertragung zu gefährden.
Landwirtschaft und Forstwirtschaft getrennt übertragen
Besondere Möglichkeiten bestehen bei Betrieben mit land- und forstwirtschaftlichen Flächen.
Der Forstbetrieb kann unter bestimmten Voraussetzungen als eigenständiger Betrieb oder Teilbetrieb behandelt werden.
Dadurch lässt sich beispielsweise die Landwirtschaft auf ein Kind und der Forstbetrieb auf ein anderes Kind übertragen.
In Bayern sollte dabei eine Mindestgröße von 0,5 Hektar Waldfläche vorhanden sein.
Frühzeitig planen zahlt sich aus
Die Hofübergabe bietet häufig mehr Gestaltungsspielräume, als auf den ersten Blick erkennbar ist. Gerade bei mehreren Kindern, größeren Flächenbeständen oder kombinierten Land- und Forstbetrieben lohnt sich eine frühzeitige Planung.
Wer die steuerlichen Folgen rechtzeitig analysiert und geeignete Gestaltungsinstrumente nutzt, kann die Hofnachfolge flexibel und steueroptimiert gestalten.
Das sollten Sie beachten
Stille Reserven können erhebliche Steuerfolgen auslösen.
Eine steuerneutrale Übertragung setzt die Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen voraus.
Ein verkleinerter Restbetrieb kann steuerliche Gestaltungsspielräume eröffnen.
In der Praxis gelten 90 Prozent übertragene Fläche häufig als unproblematisch.
Zurückbehaltene Flächen müssen weiterhin einen eigenständigen Betrieb ermöglichen.
Land- und Forstwirtschaft können unter Umständen getrennt übertragen werden.
Unser Tipp: Wenn mehrere Kinder berücksichtigt werden sollen oder Flächen zurückbehalten werden sollen, prüfen Sie frühzeitig die Möglichkeiten eines verkleinerten Restbetriebs. Dadurch lassen sich steuerliche Vorteile häufig erhalten und gleichzeitig familiäre Ziele besser umsetzen.
Praxisbeispiel
Ausgangsbetrieb: 50 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche
Übertragung an die Tochter: 46 Hektar
Zurückbehaltene Fläche: 4 Hektar
Die Voraussetzungen für einen verkleinerten Restbetrieb sind erfüllt:
4 Hektar liegen deutlich über der Praxisgrenze von 3.000 Quadratmetern.
Die zurückbehaltene Fläche beträgt weniger als zehn Prozent der ursprünglichen Betriebsfläche.
Die Fläche kann weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden.
Ergebnis: Die steuerneutrale Betriebsübertragung wird grundsätzlich nicht gefährdet.