Haushaltshilfe als Minijob: Was private Arbeitgeber beachten müssen

15. September 2026 - Silvia Ferstl
Lohn & PersonalSteuerrecht

Wer eine Haushaltshilfe auf Minijob-Basis beschäftigt, wird zum Arbeitgeber – auch im Privathaushalt. Neben der Anmeldung bei der Minijob-Zentrale müssen Verdienstgrenze, Mindestlohn und arbeitsrechtliche Vorgaben beachtet werden. Dafür kann eine angemeldete Haushaltshilfe auch steuerliche Vorteile bringen.

Das erwartet Sie in diesem Beitrag

  • Wann eine Haushaltshilfe als Minijob gilt

  • Welche Verdienstgrenze und welcher Mindestlohn 2026 gelten

  • Welche Arbeitnehmerrechte auch im Privathaushalt zu beachten sind

  • Wie die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale funktioniert

  • Wie Sie die Kosten steuerlich geltend machen können

Haushaltshilfe richtig beschäftigen

Anmeldung, Verdienstgrenze und Arbeitnehmerrechte im Blick behalten.

Ob Unterstützung beim Putzen, Kochen oder bei der Gartenarbeit: Wer regelmäßig eine Haushaltshilfe beschäftigt, sollte das Arbeitsverhältnis korrekt anmelden. Denn auch ein Minijob im Privathaushalt ist ein Beschäftigungsverhältnis mit entsprechenden Pflichten für den privaten Arbeitgeber.

Ein Minijob im Privathaushalt liegt vor, wenn die Haushaltshilfe typische haushaltsnahe Tätigkeiten übernimmt und abhängig beschäftigt ist. Von einer selbstständigen Tätigkeit ist das Beschäftigungsverhältnis abzugrenzen.

Wie viel darf eine Haushaltshilfe im Minijob verdienen?

Seit dem 1. Januar 2026 liegt die monatliche Verdienstgrenze für einen Minijob bei 603 Euro.

Gleichzeitig gilt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde. Arbeitszeit und Vergütung müssen deshalb aufeinander abgestimmt werden. Wird die Verdienstgrenze überschritten, kann sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses ändern.

Auch vorhersehbare Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld müssen beim regelmäßigen Verdienst berücksichtigt werden.

„Gerade bei Lohnerhöhungen oder einer Ausweitung der Arbeitszeit sollte geprüft werden, ob der Minijob weiterhin die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt“, erläutert Silvia Ferstl, Steuerberaterin bei Treukontax in Straubing.


Welche Rechte hat eine Haushaltshilfe im Minijob?

Minijobber sind Arbeitnehmer. Die geringfügige Beschäftigung bedeutet deshalb nicht, dass wesentliche arbeitsrechtliche Ansprüche entfallen.

Haushaltshilfen haben unter anderem Anspruch auf:

  • den gesetzlichen Mindestlohn,

  • bezahlten Erholungsurlaub,

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,

  • Bezahlung an gesetzlichen Feiertagen, wenn an diesen Tagen üblicherweise gearbeitet worden wäre,

  • Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen.

Private Arbeitgeber sollten diese Verpflichtungen bereits bei der Vereinbarung des Beschäftigungsverhältnisses berücksichtigen.


Wie wird eine Haushaltshilfe angemeldet?

Ein Minijob im Privathaushalt muss bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Dafür steht das vereinfachte Haushaltsscheck-Verfahren zur Verfügung.

Über dieses Verfahren werden auch die entsprechenden Abgaben abgewickelt. Nach den Angaben des Ausgangstextes können diese für private Arbeitgeber im Jahr 2026 insgesamt bis zu 14,62 Prozent betragen.

Darüber hinaus sollte sich der Arbeitgeber von der Haushaltshilfe bestätigen lassen, ob weitere Beschäftigungen bestehen. Mehrere Arbeitsverhältnisse können Auswirkungen darauf haben, ob die Tätigkeit weiterhin als Minijob behandelt werden kann.


Kann ich die Haushaltshilfe von der Steuer absetzen?

Eine angemeldete Haushaltshilfe kann auch die Einkommensteuer des privaten Arbeitgebers reduzieren.

Bei einem Minijob im Privathaushalt beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, maximal jedoch 510 Euro im Jahr.

Anders als bei einem Abzug vom steuerpflichtigen Einkommen wird die Steuerermäßigung grundsätzlich direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Damit kann sich die ordnungsgemäße Anmeldung auch finanziell auszahlen.


Warum lohnt sich die Anmeldung?

Eine korrekt angemeldete Haushaltshilfe schafft Rechtssicherheit für beide Seiten. Die Haushaltshilfe erhält die mit ihrem Beschäftigungsverhältnis verbundenen arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüche. Der private Arbeitgeber erfüllt seine gesetzlichen Pflichten und kann zugleich die vorgesehene Steuerermäßigung nutzen.

„Wer eine Haushaltshilfe beschäftigt, sollte die Anmeldung nicht als reine Formalität betrachten. Ein korrekt ausgestaltetes Beschäftigungsverhältnis schützt beide Seiten und sichert dem Arbeitgeber zugleich die steuerlichen Vorteile“, erklärt Silvia Ferstl.


Das sollten Sie beachten

  • Melden Sie Ihre Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale an.

  • Beachten Sie 2026 die monatliche Verdienstgrenze von 603 Euro.

  • Halten Sie den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro je Stunde ein.

  • Berücksichtigen Sie vorhersehbare Sonderzahlungen bei der Verdienstgrenze.

  • Beachten Sie Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung und Kündigungsfristen.

  • Fragen Sie nach weiteren Beschäftigungsverhältnissen der Haushaltshilfe.

  • Machen Sie die begünstigten Aufwendungen in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend.


Unser Tipp:

Prüfen Sie Verdienst und Arbeitszeit Ihrer Haushaltshilfe mindestens einmal jährlich – insbesondere nach einer Änderung des gesetzlichen Mindestlohns. So vermeiden Sie, dass aus einem Minijob unbemerkt ein anders zu beurteilendes Beschäftigungsverhältnis wird.