Gewerbliche Tierhaltung: Verluste lassen sich nur eingeschränkt verrechnen

28. Oktober 2026 - Volker Haag
SteuerrechtBetriebsführung

Werden bei Tierzucht oder Tierhaltung die gesetzlichen Tierbestandsgrenzen überschritten, kann der Betrieb steuerlich als gewerblich gelten. Das hat Folgen für die Verlustverrechnung: Verluste dürfen grundsätzlich nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Einschränkung erneut bestätigt.

Das erwartet Sie in diesem Beitrag

  • Welche Folgen das Überschreiten der Tierbestandsgrenzen hat

  • Warum Verluste nur eingeschränkt verrechnet werden können

  • Was der BFH dazu entschieden hat

  • Wann Verlustvorträge zum Problem werden können

Gewerbliche Tierhaltung: Verluste können steuerlich verloren gehen

Besonders bei hohen Investitionen und betrieblichen Veränderungen sollte auch die eingeschränkte Verlustverrechnung frühzeitig berücksichtigt werden.

Werden die gesetzlichen Tierbestandsgrenzen nachhaltig überschritten, können Einkünfte aus Tierzucht oder Tierhaltung nicht mehr der Landwirtschaft, sondern einem Gewerbebetrieb zugerechnet werden.

Eine wichtige Folge: Verluste aus der gewerblichen Tierzucht oder Tierhaltung dürfen grundsätzlich weder mit anderen positiven gewerblichen Einkünften noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Sie können dann nur mit Gewinnen aus derselben Tätigkeit – ggf. auch in anderen Jahren - ausgeglichen werden.

„Wer seine Tierbestände ausweitet, sollte deshalb nicht nur die steuerliche Einordnung im Blick haben. Auch die eingeschränkte Nutzung möglicher Verluste kann wirtschaftlich erheblich ins Gewicht fallen“, erklärt Volker Haag, Steuerberater bei Treukontax in Neustadt/ Aisch.

 

BFH bestätigt die Einschränkung

Der Bundesfinanzhof hat diese Regelung mit Urteil vom 11. Juni 2026 (VI R 29/24) bestätigt.

Im entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger an einer Personengesellschaft beteiligt, die wegen Überschreitens der Tierbestandsgrenzen als gewerblicher Tierhaltungsbetrieb galt und Verluste erwirtschaftete. Später wurde die Tierhaltung eingestellt. Die verbliebenen Verluste wollte der Kläger mit anderen positiven Einkünften verrechnen.

Der BFH lehnte dies ab. Die Einschränkung gilt demnach auch dann, wenn künftig keine Gewinne aus der Tierhaltung mehr zu erwarten sind und die Verluste deshalb endgültig nicht genutzt werden können. Das Gericht sieht darin keinen Verstoß gegen das Grundgesetz.

Hintergrund der Sonderregelung ist der gesetzgeberische Schutz der klassischen bodengebundenen Landwirtschaft gegenüber großen gewerblichen Tierhaltungsbetrieben.


Verlustvorträge bei Veränderungen im Betrieb im Blick behalten

Besonders problematisch kann die Regelung werden, wenn die gewerbliche Tierhaltung eingestellt oder umstrukturiert wird. Fehlen somit künftig entsprechende Gewinne, können vorhandene Verlustvorträge steuerlich ungenutzt bleiben.

Auch größere Investitionen sollten unter diesem Gesichtspunkt geplant werden: Entstehende Anlaufverluste können nicht ohne Weiteres mit positiven Einkünften aus anderen Bereichen verrechnet werden.

„Vor größeren Investitionen, Umstrukturierungen oder einer Aufgabe der Tierhaltung sollte deshalb geprüft werden, welche Verlustvorträge bestehen und ob diese künftig noch genutzt werden können“, empfiehlt Steuerberater Volker Haag.

 

Das sollten Sie beachten

  • Prüfen Sie die Tierbestandsgrenzen vor einer Ausweitung.

  • Verluste aus gewerblicher Tierhaltung sind nur eingeschränkt verrechenbar.

  • Bei Einstellung der Tierhaltung können Verlustvorträge ungenutzt bleiben.

  • Berücksichtigen Sie die Verlustverrechnung bei Investitionen und Umstrukturierungen.

 

Unser Tipp:

Prüfen Sie vor größeren Investitionen oder einer Ausweitung der Tierbestände nicht nur die steuerliche Einordnung, sondern auch, wie mögliche Verluste künftig genutzt werden können.