Geerbten Betrieb verkaufen: Wann der 45.000-Euro-Freibetrag genutzt werden kann

Scheune mit Solarpanelen auf dem Dach, umgeben von grüner Wiese. Drei Schafe grasen im Vordergrund unter blauem Himmel.
2. April 2026 - Christiane Weigel
SteuerrechtUnternehmensnachfolgeGrundvermögen & Flächen

Der Verkauf eines geerbten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs kann zu einem hohen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen. Ob dabei der Freibetrag von bis zu 45.000 Euro genutzt werden kann, hängt von den persönlichen Voraussetzungen des Verkäufers ab. Erfahren Sie, worauf Erben und Erbengemeinschaften achten sollten.

Das erwartet Sie in diesem Beitrag

  • Warum beim Verkauf eines geerbten Betriebs hohe Gewinne entstehen können

  • Wann der Freibetrag von bis zu 45.000 Euro greift

  • Welche Voraussetzungen Erben erfüllen müssen

  • Welche Besonderheiten für Erbengemeinschaften gelten

  • Welche Alternative besteht, wenn der Freibetrag nicht genutzt werden kann

Geerbten Betrieb verkaufen: Wann der 45.000-Euro-Freibetrag möglich ist

Beim Verkauf eines geerbten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs entscheidet nicht das Alter des Erblassers, sondern die persönliche Situation des Verkäufers.


Warum entstehen beim Verkauf häufig hohe Veräußerungsgewinne?

In der Land- und Forstwirtschaft sind die Buchwerte vieler Betriebe oft deutlich niedriger als die heutigen Werte von Grundstücken und Flächen.

Wird ein geerbter Betrieb verkauft, entstehen deshalb häufig erhebliche Veräußerungsgewinne, die grundsätzlich der Einkommensteuer unterliegen.

Für bestimmte Fälle sieht das Einkommensteuergesetz einen Freibetrag von bis zu 45.000 Euro vor.

Dieser kann in voller Höhe genutzt werden, wenn der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Gewinnen verringert sich der Freibetrag.


Wer muss die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllen?

Mit dem Erbfall gehen zwar Vermögenswerte und steuerliche Pflichten auf den Erben über.

Der Freibetrag wird jedoch nicht automatisch mitvererbt.

Entscheidend ist vielmehr, dass die Person, die den Betrieb tatsächlich verkauft, die gesetzlichen Voraussetzungen selbst erfüllt.

Dazu gehört insbesondere die maßgebliche Altersgrenze von 55 Jahren.

War der verstorbene Betriebsinhaber alt genug, der Erbe jedoch noch nicht, kann der Freibetrag regelmäßig nicht in Anspruch genommen werden.

„Der Freibetrag ist eine persönliche Begünstigung für den eigenen Ausstieg aus dem Berufsleben. Er lässt sich nicht auf jüngere Erben übertragen“, erläutert Christiane Weigel, Steuerberaterin bei Treukontax in Donauwörth.


Gibt es Ausnahmen?

Ein besonderer Fall kann vorliegen, wenn der verstorbene Betriebsinhaber bereits zu Lebzeiten einen verbindlichen Kaufvertrag abgeschlossen hatte und der Verkauf nach dem Erbfall nur noch formal abgewickelt werden musste.

In dieser Situation können ausnahmsweise die persönlichen Voraussetzungen des Erblassers maßgeblich sein.


Was gilt bei einer Erbengemeinschaft?

Wird der Betrieb von einer Erbengemeinschaft verkauft, erfolgt die Prüfung für jeden einzelnen Miterben.

Dadurch kann es vorkommen, dass ein älterer Miterbe den Freibetrag in Anspruch nehmen kann, während ein jüngerer Miterbe seinen Anteil am Veräußerungsgewinn vollständig versteuern muss.


Welche Alternative gibt es, wenn der Freibetrag nicht greift?

Kann der Freibetrag nicht genutzt werden, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der gesamte Veräußerungsgewinn sofort voll steuerlich belastet wird.

Unter bestimmten Voraussetzungen kommt eine Besteuerung nach der Fünftelregelung in Betracht.

Dadurch wird die steuerliche Wirkung rechnerisch auf mehrere Jahre verteilt und die Progression kann gemildert werden.

Wie stark sich dies auswirkt, hängt von der jeweiligen Einkommenssituation ab.


Das sollten Sie beachten

  • Der Verkauf eines geerbten Betriebs kann zu hohen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen führen.

  • Der Freibetrag von bis zu 45.000 Euro ist an persönliche Voraussetzungen geknüpft.

  • Maßgeblich sind die Voraussetzungen des Verkäufers – nicht die des Erblassers.

  • Bei Erbengemeinschaften wird jeder Miterbe einzeln geprüft.

  • In besonderen Fällen kann ein bereits abgeschlossener Kaufvertrag eine Ausnahme begründen.

  • Greift der Freibetrag nicht, kann unter Umständen die Fünftelregelung angewendet werden.


Unser Tipp

Wenn Sie den Verkauf eines geerbten Betriebs planen, sollten Sie die steuerlichen Folgen frühzeitig prüfen. Die persönlichen Voraussetzungen und der richtige Zeitpunkt können erheblichen Einfluss auf die spätere Steuerbelastung haben.