Gartenbau und Steuern

Zwei reife Äpfel an einem Ast mit grünen Blättern, vor einem unscharfen goldenen Hintergrund.
20. Juli 2025
SteuerrechtUmsatzsteuerBetriebsführung

Gartenbaubetriebe profitieren in vielen Bereichen von den steuerlichen Regelungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Entscheidend ist jedoch die richtige Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit. Besonders bei Dienstleistungen, Handelsgeschäften und gemischten Betriebsformen lauern steuerliche Fallstricke.

Das erwartet Sie in diesem Beitrag

  • Wann Gartenbau steuerlich zur Land- und Forstwirtschaft gehört

  • Wo die Grenze zum Gewerbebetrieb verläuft

  • Welche Risiken die sogenannte Abfärbewirkung birgt

  • Wann Gartenbaubetriebe die Umsatzsteuer-Pauschalierung nutzen können

Pflanzen erzeugen. Steuern richtig einordnen.

Warum die steuerliche Einordnung im Gartenbau über wichtige Vorteile entscheidet.

Ob Gemüsebau, Blumenproduktion, Baumschule oder Zierpflanzenbetrieb – Gartenbaubetriebe sind ein wichtiger Bestandteil der Land- und Forstwirtschaft. Steuerlich gelten jedoch besondere Regeln, die von der konkreten Ausrichtung des Betriebs abhängen.

Die gute Nachricht: Wer pflanzliche Erzeugnisse planmäßig produziert und vermarktet, erzielt grundsätzlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

„Entscheidend ist, dass die Erzeugung eigener Pflanzen im Mittelpunkt steht“, erklärt Judith Erras, Steuerberaterin bei Treukontax in Amberg. „Dann werden die Einkünfte steuerlich grundsätzlich wie Einkünfte aus der Landwirtschaft behandelt.“

Dies gilt nicht nur für klassische Produktionsformen, sondern auch für moderne Verfahren wie den Anbau in Gewächshäusern oder die Hydrokultur.

Wann Gartenbau steuerlich als Landwirtschaft gilt

Einkünfte aus dem Gartenbau zählen grundsätzlich zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.

Dazu gehören insbesondere:

  • Gemüsebau

  • Obstbau

  • Blumen- und Zierpflanzenbau

  • Baumschulen

  • Staudenbetriebe

  • Gewächshausproduktion

  • Hydrokultur

Voraussetzung ist stets die planmäßige Erzeugung und Vermarktung eigener pflanzlicher Produkte.

Damit profitieren Gartenbaubetriebe grundsätzlich von den steuerlichen Regelungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Nicht jeder Gartenbaubetrieb ist steuerlich landwirtschaftlich

Die Bezeichnung eines Unternehmens allein entscheidet jedoch nicht über dessen steuerliche Einordnung.

„Wer überwiegend Gartenanlagen plant und anlegt, wird steuerlich regelmäßig als Gewerbebetrieb eingestuft“, erläutert Judith Erras.

Dies betrifft insbesondere:

  • Garten- und Landschaftsbauunternehmen

  • Friedhofsgärtnereien mit umfangreichen Dienstleistungen

  • Betriebe mit überwiegendem Pflanzenhandel

  • Unternehmen mit Schwerpunkt auf Gestaltung und Pflege

Auch der Handel mit zugekauften Pflanzen kann problematisch werden.

Steht nicht mehr die eigene Erzeugung, sondern der Weiterverkauf fremder Produkte im Vordergrund, spricht dies steuerlich für einen Gewerbebetrieb.

Die Abgrenzung zum Pflanzenhandel

In vielen Gartenbaubetrieben werden neben eigenen Erzeugnissen auch zugekaufte Pflanzen verkauft.

Das ist grundsätzlich zulässig. Problematisch wird es jedoch, wenn die Handelsumsätze überwiegen.

„Wenn der Handel mit zugekauften und nicht weiter kultivierten Pflanzen dominiert, liegt regelmäßig keine landwirtschaftliche Erzeugungstätigkeit mehr vor“, erklärt Erras.

Die Folgen können erheblich sein, da sich dadurch die gesamte steuerliche Einordnung des Betriebs ändern kann.

Vorsicht vor der Abfärbewirkung

Besondere Aufmerksamkeit ist bei Personengesellschaften erforderlich, beispielsweise bei einer Gartenbau-GbR.

Werden innerhalb einer Gesellschaft sowohl landwirtschaftliche als auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt, droht die sogenannte Abfärbewirkung.

Das bedeutet: Die gewerblichen Tätigkeiten können dazu führen, dass sämtliche Einkünfte der Gesellschaft als gewerblich behandelt werden.

„Gerade bei gemischten Betrieben sollte frühzeitig geprüft werden, ob organisatorische oder rechtliche Maßnahmen sinnvoll sind, um eine Abfärbung zu vermeiden“, empfiehlt Judith Erras.

Umsatzsteuer: Wann die Pauschalierung möglich ist

Auch bei der Umsatzsteuer gelten für Gartenbaubetriebe besondere Regelungen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Gartenbaubetriebe die Durchschnittssatzbesteuerung nutzen.

Voraussetzungen sind insbesondere:

  • Die Umsätze stammen aus der eigenen Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte.

  • Der Gesamtumsatz des Unternehmens lag im Vorjahr bei höchstens 600.000 Euro netto.

Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann die sogenannte Pauschalierung anwenden.

Wann sich die Regelbesteuerung lohnen kann

Auch pauschalierende Gartenbaubetriebe können zur Regelbesteuerung wechseln.

Dies kann insbesondere bei hohen Investitionen sinnvoll sein, da dann der Vorsteuerabzug möglich wird.

„Vor allem bei größeren Investitionen in Gewächshäuser, Technik oder Betriebsausstattung kann die Regelbesteuerung wirtschaftliche Vorteile bieten“, erläutert Judith Erras.

Allerdings gilt nach dem Wechsel eine Bindungsfrist von fünf Jahren.

Die Entscheidung sollte daher sorgfältig kalkuliert werden.

Steuerliche Gestaltung frühzeitig prüfen

Die steuerliche Behandlung von Gartenbaubetrieben hängt wesentlich von der konkreten Betriebsstruktur ab. Die Grenzen zwischen landwirtschaftlicher Erzeugung, Pflanzenhandel und gewerblichen Dienstleistungen sind oft fließend.

Wer die steuerliche Einordnung regelmäßig überprüft und rechtzeitig gestaltet, kann Risiken vermeiden und bestehende Gestaltungsmöglichkeiten optimal nutzen.

Das sollten Sie beachten

  • Gartenbau zählt grundsätzlich zur Land- und Forstwirtschaft.

  • Voraussetzung ist die planmäßige Erzeugung eigener Pflanzen.

  • Garten- und Landschaftsbau wird häufig als Gewerbebetrieb eingestuft.

  • Ein überwiegender Pflanzenhandel kann zur gewerblichen Einordnung führen.

  • Bei Personengesellschaften droht die sogenannte Abfärbewirkung.

  • Die Regelbesteuerung kann bei hohen Investitionen wirtschaftlich sinnvoll sein.

Unser Tipp:

Lassen Sie gemischte Betriebsstrukturen regelmäßig steuerlich überprüfen. Besonders bei Dienstleistungen, Pflanzenhandel und Gesellschaften können frühzeitige Anpassungen spätere Nachteile vermeiden.