Ferien auf dem Bauernhof: Was steuerlich zu beachten ist

29. September 2026 - Manuela von Heckel
SteuerrechtDirektvermarktungUmsatzsteuer

Ferienwohnungen, Gästezimmer oder Camping-Stellplätze können für landwirtschaftliche Betriebe eine attraktive zusätzliche Einnahmequelle sein. Steuerlich kommt es jedoch darauf an, wie das Angebot ausgestaltet ist. Zusätzliche Dienstleistungen, Campingangebote und die Vermietung über digitale Plattformen können Auswirkungen auf Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer haben.

Das erwartet Sie in diesem Beitrag

  • Wann Ferienunterkünfte noch der Landwirtschaft zugerechnet werden können

  • Welche Zusatzleistungen zur Gewerblichkeit führen können

  • Was bei Ferienwohnungen und Campingangeboten umsatzsteuerlich zu beachten ist

  • Welche steuerlichen Besonderheiten bei Buchungsplattformen entstehen

  • Warum eine saubere Dokumentation wichtig ist

Urlaub auf dem Bauernhof: Steuerliche Grenzen kennen

Aus der zusätzlichen Einnahmequelle kann steuerlich ein eigener Gewerbebetrieb werden.

Urlaub auf dem Bauernhof ist für viele land- und forstwirtschaftliche Betriebe längst ein zusätzliches wirtschaftliches Standbein. Ferienwohnungen, Gästezimmer und zunehmend auch Stellplätze für Wohnmobile oder Campinggäste schaffen zusätzliche Einnahmen für den Betrieb und ermöglichen es, vorhandene Gebäude und Flächen zu nutzen.

Mit wachsendem Angebot steigen allerdings auch die steuerlichen Anforderungen. Entscheidend ist vor allem, welche Leistungen der Betrieb seinen Gästen tatsächlich anbietet.

„Ob die Ferienvermietung ertragsteuerlich noch der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden kann, hängt stark von der konkreten Ausgestaltung ab. Deshalb sollte nicht nur auf die Zahl der Übernachtungen oder die Höhe der Einnahmen geschaut werden“, erklärt Manuela von Heckel, Steuerberaterin bei Treukontax in Kaufbeuren.


Wann gehört die Ferienvermietung noch zur Landwirtschaft?

Ferienwohnungen und Gästezimmer können noch dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugerechnet werden, wenn sich die Tätigkeit im Wesentlichen auf die Vermietung der Unterkunft und die Vermittlung touristischer Freizeitangebote beschränkt.

Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn umfangreichere Leistungen hinzukommen, die einem Hotel- oder Beherbergungsbetrieb ähneln. Dazu können beispielsweise gehören:

  • umfangreiche Verpflegungsangebote,

  • Wäscheservice,

  • regelmäßige Reinigungsleistungen,

  • weitere intensive Betreuungs- und Serviceleistungen.

Nach den einkommensteuerlichen Grundsätzen der Finanzverwaltung wird die Beherbergung mit bis zu vier Fremdenzimmern bzw. bis zu sechs Betten vereinfachend noch der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet. Maßgeblich bleiben jedoch stets die Umstände des Einzelfalls. Wird das Angebot erweitert, sollte deshalb auch geprüft werden, ob sich dadurch die steuerliche Einordnung verändert.


Wann wird Urlaub auf dem Bauernhof zum Gewerbebetrieb?

Je stärker das touristische Angebot über die reine Überlassung einer Unterkunft hinausgeht, desto wichtiger wird die Abgrenzung zu einem Gewerbebetrieb.

Das kann nicht nur Auswirkungen auf die Einkommensteuer haben. Werden gewerbliche Einkünfte erzielt, kann zusätzlich Gewerbesteuer relevant werden.

Gerade Betriebe, die ihr Angebot für Feriengäste schrittweise ausbauen, sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass die ursprüngliche steuerliche Einordnung dauerhaft bestehen bleibt.


Welche Umsatzsteuer gilt bei Ferienwohnungen?

Unabhängig von der ertragsteuerlichen Einordnung muss die Umsatzsteuer gesondert betrachtet werden.

Zunächst ist zu prüfen, ob eventuell die Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann oder ob Umsatzsteuer erhoben werden muss. Ist die Vermietung umsatzsteuerpflichtig, muss zusätzlich geklärt werden, welcher Steuersatz für die jeweiligen Leistungen gilt.

Gerade wenn neben der reinen Übernachtung weitere Leistungen angeboten werden, können unterschiedliche Umsatzsteuersätze zu berücksichtigen sein.

Deshalb sollte bereits bei der Kalkulation der Übernachtungspreise klar sein, ob und in welcher Höhe Umsatzsteuer anfällt.


Was gilt für Camping- und Wohnmobilstellplätze?

Auch Stellplätze können aus einer zunächst einfachen Zusatzleistung ein eigenständiges touristisches Angebot werden.

Nach dem Ausgangstext kann die bloße Überlassung beziehungsweise Verpachtung entsprechender Flächen steuerlich anders zu beurteilen sein als ein eigenständig betriebener Campingplatz.

Werden beispielsweise

  • sanitäre Einrichtungen,

  • Stromanschlüsse oder

  • weitere Betreuungs- und Serviceleistungen

angeboten, kann dies regelmäßig zu gewerblichen Einkünften führen.

„Gerade bei neuen Angeboten wie Wohnmobilstellplätzen lohnt es sich, die steuerliche Einordnung vor größeren Investitionen zu klären. Je umfangreicher Infrastruktur und Service werden, desto eher kann sich auch die steuerliche Behandlung verändern“, erläutert Steuerberaterin Manuela von Heckel.


Was ist bei Airbnb, Booking.com und anderen Plattformen zu beachten?

Digitale Buchungsplattformen erleichtern die Vermarktung von Ferienunterkünften erheblich. Allein die Nutzung einer solchen Plattform führt nach dem Ausgangstext noch nicht dazu, dass eine Vermietung automatisch als gewerblich einzustufen ist.

Allerdings ist die steuerliche Transparenz deutlich gestiegen. Aufgrund des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes müssen Plattformbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen Daten über Anbieter und deren Umsätze an das Bundeszentralamt für Steuern melden.

Dazu können unter anderem gehören:

  • Name und Anschrift,

  • Steuer-Identifikationsnummer,

  • erzielte Vermietungserlöse.

Die Finanzverwaltung kann dadurch Angaben aus Steuererklärungen leichter mit den von Plattformen übermittelten Daten abgleichen.


Warum können Plattformgebühren umsatzsteuerlich relevant sein?

Ein weiterer Punkt wird leicht übersehen: die Provision, die eine Buchungsplattform für ihre Vermittlungsleistung berechnet.

Sitzt der Plattformbetreiber im Ausland, können sich daraus nach dem Ausgangstext zusätzliche umsatzsteuerliche Pflichten für den vermietenden Betrieb ergeben. Insbesondere kann die Umkehr der Steuerschuldnerschaft relevant werden.

Deshalb sollte nicht nur die Umsatzsteuer auf die Übernachtungsleistung selbst geprüft werden. Auch die Rechnungen und Gebühren der eingesetzten Buchungsplattformen gehören in die steuerliche Betrachtung.


Buchungen und Eigennutzung sauber dokumentieren

Neben der richtigen steuerlichen Einordnung ist eine nachvollziehbare Dokumentation wichtig.

Betriebe sollten insbesondere

  • Buchungen,

  • Stornierungen,

  • Vermietungszeiträume,

  • Einnahmen,

  • Plattformgebühren und

  • gegebenenfalls Tage der Eigennutzung

vollständig erfassen.

Auch bei gemeinsam genutzten Gebäuden oder Aufwendungen kann eine sachgerechte Aufteilung erforderlich sein. Eine saubere Dokumentation erleichtert dabei nicht nur die laufende Buchhaltung, sondern auch die spätere steuerliche Prüfung.


Das sollten Sie beachten

  • Prüfen Sie, ob Ihre Ferienvermietung noch der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden kann.

  • Behalten Sie zusätzliche Service- und Verpflegungsleistungen im Blick.

  • Klären Sie bei Camping- und Wohnmobilangeboten die steuerliche Einordnung.

  • Prüfen Sie die Kleinunternehmerregelung und die umsatzsteuerliche Behandlung Ihrer Leistungen.

  • Berücksichtigen Sie auch Gebühren ausländischer Buchungsplattformen.

  • Dokumentieren Sie Buchungen, Stornierungen und Eigennutzungszeiten nachvollziehbar.

  • Prüfen Sie die steuerlichen Folgen, bevor Sie das touristische Angebot wesentlich erweitern.


Unser Tipp:

Planen Sie neue Ferienwohnungen, zusätzliche Gästezimmer oder einen Camping- beziehungsweise Wohnmobilstellplatz, sollte die steuerliche Einordnung möglichst vor der Investition geklärt werden. So können Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer von Anfang an in die Wirtschaftlichkeitsberechnung einbezogen werden.