Zuhause schaffen. Steuern sparen.

Zwei Personen diskutieren über ein Architekturmodell eines Hauses mit Solarpanels, umgeben von Zeichnungen auf einem Tisch.
22. Oktober 2025 - Thomas Hecht
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Wer auf dem Hof eine Wohnung für sich selbst oder für die Altenteiler schaffen möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen von einem steuerlichen Privileg profitieren. Das sogenannte Entnahmeprivileg ermöglicht die steuerfreie Entnahme von Grund und Boden aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen.

Das erwartet Sie in diesem Beitrag

  • Was hinter dem Entnahmeprivileg steckt

  • Wann eine Betriebsleiter- oder Altenteilerwohnung steuerfrei errichtet werden kann

  • Welche Einschränkungen gelten

  • Warum eine frühzeitige Planung bei Hofübergaben besonders wichtig ist

Zuhause schaffen. Steuern sparen.

Wie Landwirte Grund und Boden für Wohnzwecke steuerfrei aus dem Betriebsvermögen entnehmen können.

Wohnraum auf dem eigenen Hof wird zunehmend wertvoll. Gleichzeitig möchten viele Familien den Generationenwechsel so gestalten, dass sowohl die Hofnachfolger als auch die Altenteiler ein passendes Zuhause auf dem Betrieb haben.

Dabei stellt sich häufig die Frage, ob Flächen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommen werden können, um darauf ein Wohnhaus zu errichten.

„Für Betriebsleiter- und Altenteilerwohnungen sieht das Steuerrecht eine besondere Begünstigung vor“, erklärt Thomas Hecht, Steuerberater bei Treukontax in Deggendorf.

Was ist das Entnahmeprivileg?

Wird Grund und Boden aus dem Betriebsvermögen entnommen, entsteht grundsätzlich ein steuerpflichtiger Entnahmegewinn.

Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Buchwert der Fläche und ihrem aktuellen Verkehrswert.

Gerade bei landwirtschaftlichen Flächen kann dieser Unterschied erheblich sein.

Für Betriebsleiter- und Altenteilerwohnungen gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme: Das sogenannte Entnahmeprivileg.

„Die Entnahme des Grundstücks erfolgt in diesen Fällen steuerfrei, obwohl zwischen Buchwert und tatsächlichem Wert häufig erhebliche Unterschiede bestehen“, erläutert Thomas Hecht.

Für wen gilt die Begünstigung?

Das Entnahmeprivileg gilt insbesondere für:

  • die Wohnung des Betriebsleiters

  • die Wohnung des Hofnachfolgers nach erfolgter Betriebsübernahme

  • die Altenteilerwohnung des bisherigen Betriebsinhabers

Voraussetzung ist, dass die Wohnung unmittelbar den begünstigten Personen zur eigenen Nutzung dient.

Dadurch können Familien auf dem Hof neuen Wohnraum schaffen, ohne dass bereits die Entnahme des Grundstücks eine hohe Steuerbelastung auslöst.

Nicht jede Wohnung ist begünstigt

Die Begünstigung ist an klare Voraussetzungen geknüpft.

Wird die Fläche beispielsweise entnommen, um für ein erwachsenes Kind eine private Wohnung zu errichten, greift das Entnahmeprivileg zunächst nicht.

Dies gilt auch dann, wenn dieses Kind den Betrieb später übernehmen soll.

„Entscheidend ist, wer im Zeitpunkt der Entnahme Betriebsinhaber ist und wer die Wohnung tatsächlich nutzt“, erklärt Hecht.

In der Praxis können allerdings alternative Gestaltungen möglich sein, etwa wenn der bisherige und der künftige Betriebsinhaber vorübergehend gemeinsam wirtschaften.

Das Privileg kann nur einmal genutzt werden

Eine weitere wichtige Besonderheit wird häufig übersehen.

Das Entnahmeprivileg steht jeder begünstigten Person grundsätzlich nur einmal für eine selbst genutzte Betriebsleiterwohnung und einmal für eine Altenteilerwohnung zur Verfügung.

„Die steuerfreie Entnahme kann nicht beliebig oft wiederholt werden“, betont Thomas Hecht.

Wer zunächst eine Wohnung errichtet und später in ein anderes neu gebautes Wohnhaus umzieht, kann das Privileg für das zweite Objekt grundsätzlich nicht erneut in Anspruch nehmen.

Auch die nächste Generation kann profitieren

Die Beschränkung gilt immer personenbezogen.

Hat bereits die Elterngeneration eine steuerfreie Entnahme vorgenommen, schließt dies eine spätere Begünstigung der Hofnachfolger nicht aus.

Übernimmt die nächste Generation den Betrieb, kann sie für ihre eigene Betriebsleiterwohnung erneut von den gesetzlichen Regelungen profitieren.

Damit unterstützt das Entnahmeprivileg auch langfristige Nachfolgekonzepte auf Familienbetrieben.

Historische Unterlagen nicht wegwerfen

Gerade bei älteren Hofstellen spielen frühere Entnahmevorgänge oft noch heute eine wichtige Rolle.

Insbesondere bei Betriebsprüfungen oder späteren Grundstücksverkäufen müssen häufig Nachweise erbracht werden, wann und unter welchen Voraussetzungen Wohngebäude aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind.

„Viele Schwierigkeiten entstehen erst Jahre später, wenn die ursprünglichen Unterlagen nicht mehr vorhanden sind“, berichtet Thomas Hecht.

Deshalb sollten alte Entnahmeunterlagen dauerhaft aufbewahrt werden.

Frühzeitig planen lohnt sich

Die Errichtung einer Betriebsleiter- oder Altenteilerwohnung ist häufig ein wichtiger Baustein bei der Hofübergabe. Wer die steuerlichen Möglichkeiten des Entnahmeprivilegs kennt, kann hohe Steuerbelastungen vermeiden und gleichzeitig die Wohnsituation mehrerer Generationen auf dem Betrieb verbessern.

Eine frühzeitige Planung schafft dabei die notwendige Sicherheit für alle Beteiligten.

Das sollten Sie beachten

  • Die Entnahme von Grund und Boden für eine Betriebsleiterwohnung kann steuerfrei erfolgen.

  • Das gilt auch für eine Altenteilerwohnung.

  • Die Wohnung muss unmittelbar selbst genutzt werden.

  • Nicht jede Wohnung für Familienangehörige ist automatisch begünstigt.

  • Das Entnahmeprivileg kann grundsätzlich nur einmal pro begünstigter Wohnung genutzt werden.

  • Frühere Entnahmeunterlagen sollten dauerhaft aufbewahrt werden.

Unser Tipp:

Prüfen Sie die steuerlichen Folgen bereits vor der Bauplanung. Gerade bei Hofübergaben können Zeitpunkt, Eigentumsverhältnisse und Nutzung entscheidend dafür sein, ob das Entnahmeprivileg genutzt werden kann.

Wissenswert: Wohnhäuser auf dem Hof im Wandel der Zeit

Bis Ende 1998 konnten Betriebsleiterwohnungen in den alten Bundesländern bei allen Gewinnermittlungsarten Betriebsvermögen bleiben. Die private Nutzung wurde über die sogenannte Nutzungswertbesteuerung erfasst.

Heute gehören Betriebsleiter- und Altenteilerwohnungen grundsätzlich zum Privatvermögen. Dadurch entfällt die frühere Besteuerung des Nutzungswerts. Für denkmalgeschützte Gebäude gelten teilweise weiterhin Sonderregelungen.

Umso wichtiger sind heute vollständige Unterlagen über frühere Entnahmen und Eigentumsverhältnisse.