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Kies, Sand oder andere Bodenschätze auf dem eigenen Grundstück können wirtschaftlich wertvoll sein. Steuerlich kommt es jedoch entscheidend darauf an, ob der Bodenschatz dem Privat- oder Betriebsvermögen zugeordnet wird. Davon hängen die steuerlichen Folgen einer Verpachtung oder Verwertung maßgeblich ab.
Das erwartet Sie in diesem Beitrag
Wem Bodenschätze auf dem eigenen Grundstück steuerlich zugeordnet werden
Wann Kies und andere Bodenschätze zum Betriebsvermögen gehören
Welche steuerlichen Folgen Verpachtung und Verkauf haben
Warum eine frühzeitige Prüfung spätere Steuerbelastungen vermeiden kann
Bodenschätze entdecken. Steuerfolgen kennen.
Warum Kiesvorkommen auf landwirtschaftlichen Flächen nicht automatisch zum Betriebsvermögen gehören.
Für viele land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist der Boden weit mehr als nur Produktionsgrundlage. Immer wieder werden auf landwirtschaftlichen Flächen Kies-, Sand- oder andere Rohstoffvorkommen entdeckt, die wirtschaftlich interessant sein können.
Doch wem gehören diese Bodenschätze eigentlich? Und müssen Gewinne aus dem Abbau versteuert werden?
„Ein Bodenschatz wird steuerlich erst dann relevant, wenn er als eigenständiges Wirtschaftsgut betrachtet werden kann“, erklärt Josef Burgstaller, Steuerberater bei Treukontax in Dachau. „Das ist regelmäßig erst dann der Fall, wenn die erforderlichen Genehmigungen vorliegen oder konkrete Maßnahmen zur Erschließung beginnen.“
Was sind Bodenschätze aus steuerlicher Sicht?
Grundsätzlich gehören Bodenschätze wie Kies, Sand oder bestimmte Gesteinsvorkommen nicht automatisch zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen.
Steuerlich wird zwischen dem für die landwirtschaftliche Nutzung relevanten Oberboden und tieferliegenden Bodenschichten unterschieden. Der landwirtschaftliche Grund und Boden zählt nur insoweit zum Betriebsvermögen, wie er für die Bewirtschaftung und die Durchwurzelung der Pflanzen erforderlich ist.
Tiefer liegende Rohstoffvorkommen werden dagegen grundsätzlich dem Privatvermögen zugeordnet.
Damit unterscheiden sich Bodenschätze steuerlich von den landwirtschaftlich genutzten Flächen selbst.
Wann werden Bodenschätze zum Betriebsvermögen?
Eine Zuordnung zum Betriebsvermögen kommt nur in besonderen Fällen in Betracht.
Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Kiesvorkommen über viele Jahre überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt wird, etwa für den Bau und die Instandhaltung von Forstwegen, Hofbefestigungen oder landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden.
In der Praxis bleiben Bodenschätze jedoch meist dem Privatvermögen zugeordnet.
„Die Zuordnung sollte immer im Einzelfall geprüft werden, da hiervon die spätere Besteuerung unmittelbar abhängt“, betont Burgstaller.
Bodenschätze auf eigenem Grundstück verpachten
Häufig nutzen Landwirte die vorhandenen Rohstoffvorkommen nicht selbst. Stattdessen wird die Fläche an ein Kies- oder Abbauunternehmen verpachtet.
Steuerlich handelt es sich dabei um die sogenannte Substanzausbeute. Der Pächter baut den Bodenschatz ab und vermarktet ihn eigenständig.
Die gute Nachricht: Durch die Verpachtung wird der Bodenschatz grundsätzlich nicht zum Betriebsvermögen.
Die daraus erzielten Einnahmen zählen regelmäßig zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und nicht zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
Wichtig ist allerdings, dass in diesen Fällen keine Abschreibung für den Bodenschatz selbst möglich ist, da hierfür regelmäßig keine Anschaffungskosten vorliegen.
Verkauf von Kies: Steuerfrei oder steuerpflichtig?
Auch beim Verkauf kommt es auf die konkrete Gestaltung an.
Wird lediglich eine klar abgegrenzte Kiesmenge verkauft, handelt es sich regelmäßig um eine private Vermögensumschichtung. Solche Vorgänge bleiben grundsätzlich einkommensteuerfrei.
Anders kann die Situation aussehen, wenn das gesamte Grundstück einschließlich des Bodenschatzes veräußert wird. Der daraus erzielte Mehrerlös gehört dann zum privaten Vermögen.
Entscheidend ist immer die konkrete Ausgestaltung des Vertrages und die tatsächliche Nutzung des Grundstücks.
„Gerade bei größeren Kiesvorkommen sollten Eigentümer die steuerlichen Folgen vor Vertragsabschluss prüfen lassen“, empfiehlt Josef Burgstaller.
Rekultivierung und spätere landwirtschaftliche Nutzung
Nach Abschluss des Abbaus werden die Flächen häufig rekultiviert und anschließend wieder landwirtschaftlich genutzt.
Steuerlich bleibt der Grund und Boden dabei weiterhin dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zugeordnet. Dies gilt auch dann, wenn ein externer Betreiber den Kiesabbau durchgeführt hat.
Die spätere landwirtschaftliche Nutzung wird dadurch grundsätzlich nicht beeinträchtigt.
Vor einer Verwertung immer prüfen
Die steuerliche Behandlung von Bodenschätzen hängt stark von den tatsächlichen Verhältnissen und den rechtlichen Rahmenbedingungen ab. Ob Verpachtung, Verkauf oder eigene Nutzung – die steuerlichen Folgen können sich erheblich unterscheiden.
Wer Bodenschätze auf dem eigenen Grundstück entdeckt, sollte deshalb frühzeitig prüfen lassen, welche steuerlichen Konsequenzen mit einer Verwertung verbunden sind.
„Viele spätere Überraschungen lassen sich vermeiden, wenn die steuerlichen Auswirkungen bereits vor Abschluss von Verträgen analysiert werden“, sagt Burgstaller.
Das sollten Sie beachten
Bodenschätze gehören nicht automatisch zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen.
Kiesvorkommen werden steuerlich häufig dem Privatvermögen zugeordnet.
Erst Genehmigungen oder Erschließungsmaßnahmen können einen eigenständigen Bodenschatz begründen.
Die Verpachtung zur Substanzausbeute führt regelmäßig nicht zur Betriebsvermögenseigenschaft.
Der Verkauf von Kies kann unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerfrei sein.
Vor Verpachtung oder Verkauf sollten die steuerlichen Folgen geprüft werden.
Unser Tipp:
Lassen Sie geplante Abbau-, Verpachtungs- oder Verkaufsverträge vorab steuerlich prüfen. Die Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen entscheidet oft über erhebliche steuerliche Unterschiede.