Betriebliche Altersvorsorge: Kapitalauszahlung kann steuerlich teuer werden

21. September 2026 - Michael Oßwald
SteuerrechtLohn & Personal

Wer sich Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung auf einmal auszahlen lässt, sollte die steuerlichen Folgen vorher genau prüfen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Beruht die Kapitalauszahlung auf einem freien Wahlrecht des Arbeitnehmers, kommt die steuerlich günstige Fünftelregelung grundsätzlich nicht zur Anwendung.

Das erwartet Sie in diesem Beitrag

  • Was der BFH zur Kapitalauszahlung entschieden hat

  • Warum die Fünftelregelung nicht angewendet werden konnte

  • Welche Rolle die Vertragsgestaltung spielt

  • Was vor der Entscheidung für eine Einmalzahlung geprüft werden sollte

Kapital sofort oder Rente? Steuerfolgen vorher prüfen.

Eine Einmalzahlung aus der betrieblichen Altersversorgung kann mit einer hohen Steuerbelastung verbunden sein.

Viele Verträge zur betrieblichen Altersversorgung sehen neben einer monatlichen Rente die Möglichkeit einer einmaligen Kapitalauszahlung vor. Das kann attraktiv erscheinen: Statt laufender Rentenzahlungen steht das angesparte Kapital auf einen Schlag zur Verfügung.

Steuerlich kann diese Entscheidung jedoch erhebliche Folgen haben. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil im Verfahren X R 25/23 entschieden, dass eine solche Kapitalauszahlung nicht automatisch von der sogenannten Fünftelregelung profitiert.

„Wer zwischen Rente und Kapital wählen kann, sollte nicht allein auf die Höhe der Auszahlung schauen. Entscheidend ist auch, welche Steuerbelastung durch die Einmalzahlung im Auszahlungsjahr entsteht“, erklärt Michael Oßwald, Steuerberater bei Treukontax in Augsburg.


Warum lehnte der BFH die Fünftelregelung ab?

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin Anspruch auf eine monatliche Rente aus ihrer betrieblichen Altersversorgung. Der Vertrag räumte ihr jedoch die Möglichkeit ein, stattdessen eine einmalige Kapitalleistung zu wählen.

Sie entschied sich für eine Auszahlung von rund 44.500 Euro.

Für diesen Betrag wollte sie die steuerlich günstigere Fünftelregelung in Anspruch nehmen. Der BFH lehnte dies ab. Entscheidend war, dass die Einmalzahlung auf einem freien Kapitalwahlrecht beruhte und an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft war.

Damit lag nach Auffassung des Gerichts keine für die Tarifermäßigung erforderliche Außerordentlichkeit der Einkünfte vor. Die Kapitalleistung war regulär als sonstige Einkünfte zu versteuern.


Was bedeutet das für Arbeitnehmer mit betrieblicher Altersvorsorge?

Wer bei seiner betrieblichen Altersversorgung zwischen einer laufenden Rente und einer Kapitalauszahlung wählen kann, sollte nicht davon ausgehen, dass die Einmalzahlung aufgrund der Zusammenballung automatisch steuerlich begünstigt wird.

Gerade eine größere Kapitalleistung kann das zu versteuernde Einkommen im Auszahlungsjahr deutlich erhöhen. Ohne Tarifermäßigung kann dadurch eine entsprechend hohe Einkommensteuerbelastung entstehen.

„Die Entscheidung über das Kapitalwahlrecht sollte deshalb möglichst nicht isoliert getroffen werden. Ein Vergleich der voraussichtlichen Steuerbelastung von Einmalzahlung und laufender Rente kann vor der Auszahlung wichtige Orientierung geben“, empfiehlt Steuerberater Michael Oßwald.


Wann kann eine Tarifermäßigung dennoch infrage kommen?

Das BFH-Urteil bedeutet nicht, dass eine Fünftelregelung bei Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung generell ausgeschlossen ist.

Nach dem vorliegenden Ausgangstext kann eine Tarifermäßigung insbesondere dann zu prüfen sein, wenn die Einmalzahlung von vornherein als einzige Leistungsform vereinbart wurde oder die Zusammenballung der Einkünfte nicht auf einer frei wählbaren Vertragsoption beruht, sondern durch besondere äußere Umstände ausgelöst wird.

Deshalb kommt es wesentlich auf die konkrete Vertragsgestaltung und den Anlass der Kapitalauszahlung an.


Rente und Kapital vor der Entscheidung vergleichen

Besteht ein Wahlrecht, sollte vor dessen Ausübung berechnet werden, welche finanziellen und steuerlichen Folgen beide Varianten haben.

Bei einer Kapitalauszahlung fällt ein großer steuerpflichtiger Betrag in einem Kalenderjahr an. Beim Rentenbezug verteilen sich die steuerpflichtigen Leistungen dagegen über einen längeren Zeitraum.

Welche Variante günstiger ist, lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten. Neben der Einkommensteuer spielen auch die persönlichen Lebensumstände, die Höhe der übrigen Alterseinkünfte und die Verwendung des Kapitals eine Rolle.


Vorsicht bei älteren Verträgen

Nicht jeder Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung wird steuerlich gleich behandelt.

Das BFH-Urteil betrifft nach dem Ausgangstext Verträge, deren Beiträge während der Ansparphase nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt wurden. Für ältere Verträge – insbesondere vor 2005 abgeschlossene und nach früherem Recht pauschal besteuerte Versicherungen – können andere steuerliche Regelungen gelten.

Vor einer Kapitalauszahlung sollte deshalb immer auch geprüft werden, wann der Vertrag abgeschlossen und wie er während der Ansparphase steuerlich behandelt wurde.


Das sollten Sie beachten

  • Prüfen Sie vor einer Kapitalauszahlung die Bedingungen Ihres bAV-Vertrags.

  • Ein freies Kapitalwahlrecht führt nicht automatisch zur Anwendung der Fünftelregelung.

  • Kalkulieren Sie die Einkommensteuerbelastung für das geplante Auszahlungsjahr.

  • Vergleichen Sie die Einmalzahlung mit einem möglichen laufenden Rentenbezug.

  • Berücksichtigen Sie auch Ihre übrigen Einkünfte im Auszahlungsjahr.

  • Lassen Sie bei älteren Verträgen die jeweils geltenden steuerlichen Regelungen gesondert prüfen.


Unser Tipp:

Steht die Auszahlung einer betrieblichen Altersversorgung bevor, sollten Sie die steuerlichen Auswirkungen möglichst vor Ausübung des Kapitalwahlrechts berechnen lassen. Ist die Entscheidung für die Einmalzahlung erst einmal getroffen und das Kapital ausgezahlt, lassen sich die damit verbundenen Progressionseffekte häufig nicht mehr vermeiden.